Das Vertretungsrecht von Gesellschaftern in der Hauptversammlung von Kapitalgesellschaften in Spanien
In Spanien können sich Gesellschafter von Kapitalgesellschaften im Rahmen der Hauptversammlung durch ihren Ehegatten, einen Abkömmling oder einen Vorfahren vertreten lassen. Dies wird vom spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz vorgesehen. Dazu müssen verschiedene Arten von Vollmachten je nach Person vorgelegt werden.