Die Definition von kleinen Unternehmen in Spanien besagt, dass diese maximal 10 Arbeitnehmer haben und ihr Umsatz maximal 2 Mio. Euro beträgt. Gemäß des spanischen Königlichen Dekrets 4/3013 über Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmer sind Unternehmen, die einen Arbeitslose unter 30 Jahren unbefristet einstellen (Voll- oder Teilzeit), während des ersten Jahres der Vetragslaufzeit zu einer Minderung von 100% des Sozialversicherungsbeitrages berechtigt.
Mediation in der Insolvenz nach dem neuen Gesetz für Unternehmer
/in Insolvenzrecht /von Nicolás MelchiorDie neue Figur des Insolvenzmediators hat die Vermeidung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und Zustimmung zu einer Zahlungsvereinbarung zum Ziel. Die normale Dauer des Mediationsverfahrens ist ein Monat. Der Mediator ist Jurist, Betriebswirt oder Rechnungsprüfer und muss mindestens über fünf Jahre Berufserfahrung verfügen.
Verabschiedung des Gesetzes zur Unterstützung von Unternehmern in Spanien
/in Gesellschaftsrecht /von GesellschaftsrechtDas Gesetz zur Unterstützung der Unternehmer und deren Internationalisierung wurde von der spanischen Regierung am 19. September 2013 verabschiedet. Dadurch wird es für ausländische Investoren einfacher, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.
Arbeitsrechtliche Bestimmungen in Spanien zu Überstunden
/in Arbeitsrecht /von ArbeitsrechtDie arbeitsrechtlichen Regelungen in Bezug auf Überstunden in Spanien: auch in Spanien werden Überstunden vergütet oder, wenn individuell oder kollektiv vereinbart, mit Freizeit ausgeglichen. Es dürfen jährlich nicht mehr als 80 Überstunden geleistet werden.
Die Besteuerung beim Kauf von Immobilien in Spanien
/in Immobilienrecht /von Nicolás MelchiorMit dem Kauf einer Immobile in Spanien ist die Zahlung zwei unterschiedlicher Steuernarten verbunden. Hierbei wird ausserdem nach neuen Immobilien und gebrauchten Objekten unterschieden. Der Kauf von neuen Immobilien bringt eine Zahlung der Mehrwertsteuer mit sich. Hingegen ist beim Kauf gebrauchter Immobilien die Vermögensübertragungssteuer zu zahlen.
Praktikanten zahlen Sozialversicherungsbeiträge in Spanien
/in Arbeitsrecht /von ArbeitsrechtAuch Praktikanten zahlen in Spanien Sozialversicherungsbeiträge. Ab Mai 2013 ist es für Unternehmen in Spanien eine Pflicht für universitären oder beruflichen Praktikanten, die eine wirtschaftliche Gegenleistung für ihr Praktikum erhalten, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Förderung der Arbeitsverträge für Praktikanten in Spanien
/in Arbeitsrecht /von ArbeitsrechtArbeitsverträge für Praktikanten sind in Artikel 11 unter dem Titel Ausbildungsvertrag des spanischen Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) geregelt. Der Praktikumsvertrag kann in Spanien bis zu fünf Jahre nach Erhalt des Universitäts- bzw. Berufsabschlusses abgeschlossen werden.
Schritte zur Beantragung eines freiwilligen Insolvenzverfahrens in Spanien
/in Insolvenzrecht /von KonkursrechtDas Insolvenzverfahren muss innerhalb von 2 Monaten nach Kenntniss der insolventen Lage einer Firma in Spanien beantragt werden. Im folgenden eine Liste der notwendigen buchhalterischen Unterlagen für das freiwillige Insolvenzverfahren in Spanien.
Einstellung junger Arbeitnehmer bei kleinen Unternehmen in Spanien
/in Arbeitsrecht /von ArbeitsrechtDie Definition von kleinen Unternehmen in Spanien besagt, dass diese maximal 10 Arbeitnehmer haben und ihr Umsatz maximal 2 Mio. Euro beträgt. Gemäß des spanischen Königlichen Dekrets 4/3013 über Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmer sind Unternehmen, die einen Arbeitslose unter 30 Jahren unbefristet einstellen (Voll- oder Teilzeit), während des ersten Jahres der Vetragslaufzeit zu einer Minderung von 100% des Sozialversicherungsbeitrages berechtigt.
Förderung des Mietwohnungsmarktes in Spanien
/in Immobilienrecht /von ImmobilienrechtIn Spanien soll der Mietwohnungsmarkt vereinfacht und flexibler gestaltet werden. Ausserdem wird die Rechtssicherheit verbessert und die Bestimmungen für Zwangsräumungen geändert.
Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
/in Gesellschaftsrecht /von GesellschaftsrechtGesellschafterbeschlüsse in spanischen Unternehmen können angefochten werden wenn sie gegen geltendes spanisches Recht oder die Gesellschaftssatzung verstoßen. Anfechtungsberechtigt sind die Gesellschafter, die Verwalter, sowie Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung vorweisen können.