Individualarbeitsrecht in Spanien: Arbeitnehmer, Selbständige und andere Beschäftigte

Das spanische Recht unterscheidet wie das deutsche zunächst grundsätzlich zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen, d. h. zwischen abhängiger Arbeit (trabajo por cuenta ajena) und selbständiger Arbeit (trabajo por cuenta propia oder trabajo autónomo).

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer (trabajador por cuenta ajena) ist, wer sich freiwillig verpflichtet, eigene intellektuelle oder körperliche Fähigkeiten einem Unternehmen (empresa) zur Verfügung zu stellen, um in Abhängigkeit von diesem und unter der Anweisung des Unternehmers (empresario) Arbeitsleistungen zu erbringen, für die er eine Gegenleistung gleich welcher Art erhält.

Die spanische Rechtsprechung, insbesondere die des Obersten Gerichtshofes (Tribunal Supremo), hat verschiedene Kriterien zur Abgrenzung von selbständiger Arbeit entwickelt. Insofern decken sich die deutsche Rechtsprechung (des BAG) und die spanische im Wesentlichen. Wichtigstes Merkmal abhängiger Arbeit ist danach die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber im Hinblick auf dessen betriebliche Organisationsherrschaft und Direktionsmacht. Damit geht das weitere Kriterium der Fremdnützigkeit der Arbeit einher, das sich insbesondere in dem Fehlen des unternehmerischen Risikos auf Seiten des Arbeitnehmers ausdrückt. Weitere Kriterien entfalten nach der Rechtsprechung zumindest indiziellen Charakter, so etwa die Verpflichtung zur Einhaltung fester Arbeitszeiten und eines festen Arbeitsplatzes sowie die Ausschließlichkeit und Dauer der Arbeitsleistung für einen einzigen Arbeitgeber.

Die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft von ähnlichen Formen der Beschäftigung hat die Rechtsprechung der spanischen Gerichte vor vergleichbare Probleme gestellt wie die der deutschen. Zu unterscheiden ist die Erbringung abhängiger Arbeit, die dem arbeitsrechtlichen Normengefüge unterstellt ist, danach insbesondere von der Verpflichtung, im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages Arbeit für die Gesellschaft selbst zu leisten. Denn im letzteren Fall unterwirft sich der Verpflichtete nicht der übergeordneten Direktionsmacht eines Unternehmers, sondern trägt gleichberechtigt zur Förderung des Gesellschaftszwecks bei. Ebenso wenig lässt sich im Falle der Erbringung vertraglicher Werkleistungen von abhängiger Arbeit sprechen, da der Werkunternehmer selbst die Bedingungen seiner Arbeitsleistung bestimmt und insbesondere auch das unternehmerische Risiko trägt. Hingegen ist die Trennlinie zwischen Dienstvertrag und Arbeitsvertrag nicht immer leicht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo dienen die bereits oben erwähnten Kriterien zwar als Leitlinien für die Annahme abhängiger Arbeit, es sind jedoch angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Dienstleistungen auch andere Gesichtspunkte in die Betrachtung einzubeziehen und es ist eine Abgrenzung nur im Einzelfall möglich. Insbesondere die freien Berufe, etwa freiberuflich tätige Ärzte und Rechtsanwälte, werden danach nicht dem Arbeitsrecht unterstellt.

Selbständige

Die selbständige Arbeit in Spanien (trabajo por cuenta ajena oder trabajo autónomo) bildet den notwendigen Gegenbegriff zur abhängigen Beschäftigung, für deren Vorliegen die relevanten Kriterien bereits oben dargestellt wurden.

Konsequenz der Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige Arbeit ist die Nichtanwendbarkeit sämtlicher arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.

Exkurs: Heimarbeiter

Die Beschäftigungsform der Heimarbeit (trabajo a domicilio) gewinnt gegenwärtig mit der fortschreitenden Entwicklung der modernen Kommunikationsmittel zunehmend an Bedeutung, insbesondere in Form der so genannten Telearbeit (teletrabajo). Letztere erfuhr eine europaweit einheitliche Regelung durch ein europäisches Rahmenabkommen zur Telearbeit vom 16.7.2002 (Acuerdo Marco Europeo sobre el teletrabajo), in dem die Telearbeit gesetzlich definiert wurde und deren Leistung im Wesentlichen den für alle in den Räumlichkeiten des Unternehmers abhängig Beschäftigten geltenden Normen unterstellt wurde.

Charakteristisch für alle Formen der Heimarbeit sind das Fehlen einer vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsstätte und die Erbringung der Arbeitsleistung in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers oder einer anderen Räumlichkeit, über die er verfügt. Der Arbeitgeber stellt darüber hinaus grundsätzlich dem Heimarbeiter das von diesem zu verarbeitende Material und die Arbeitsmittel zur Verfügung. Zwar ist das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit des Heimarbeiters von der Organisationsherrschaft des Arbeitgebers, etwa hinsichtlich der Arbeitszeit, deutlich weniger augenfällig als in sonstigen Arbeitsverhältnissen, jedoch lässt es die obergerichtliche Rechtsprechung etwa genügen, wenn der Arbeitgeber dem Heimarbeiter regelmäßig Anweisungen über das Internet erteilt und dieser eine monatlich gleichbleibende Entlohnung erhält, die unabhängig ist von den Verkaufszahlen der hergestellten Produkte.

Um Heimarbeit handelt es sich hingegen nicht, wenn der Beschäftigte in der Produktionsstätte des Arbeitgebers arbeitet oder selbständig tätig ist und etwa ohne Vermittlung eines dazwischen tretenden Unternehmers die von ihm hergestellten Produkte verkauft.

Der Abschluss eines Heimarbeitsvertrages unterliegt speziellen formellen Anforderungen:

  • So muss der Vertrag stets schriftlich geschlossen und dem zuständigen Arbeitsamt angezeigt werden. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages kann dabei für den Arbeitgeber Geldbußen zwischen 300,52 und 3.005,06 EUR nach sich ziehen, bedingt jedoch nicht die Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr gilt der Vertrag dann zugunsten des Arbeitnehmers als auf unbestimmte Zeit geschlossen
  • Des Weiteren hat der Arbeitgeber ein Kontrollheft (documento de control de la actividad laboral) zu führen und dem Heimarbeiter auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, das insbesondere Angaben über Art und Umfang der zugewiesenen Arbeit, Menge der vom Unternehmer gelieferten Materialien und Maßstäbe der Entlohnung enthalten muss. Die Verletzung dieser gesetzlichen Vorschrift bedingt Bußgeldzahlungen zwischen 30,05 und 300,51 EUR

Im Übrigen unterliegt der Heimarbeitsvertrag denselben Regeln wie normale Arbeitsverhältnisse. Er kann daher etwa auf unbestimmte Zeit oder befristet, als Voll- oder Teilzeitarbeitsvertrag geschlossen werden. Heimarbeiter besitzen dieselben kollektiven Rechte wie normale Arbeitnehmer; in das Sozialversicherungssystem sind sie vollumfänglich eingegliedert.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Weitere Artikel aus der Reihe zum Individualarbeitsrecht in Spanien:

Individualarbeitsrecht in Spanien: Arbeitszeit- und Urlaubsregelung des Arbeitsverhältnisses

Individualarbeitsrecht in Spanien: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Individualarbeitsrecht in Spanien: Begründung des Arbeitsverhältnisses

Individualarbeitsrecht in Spanien: Lohn und Gehalt des Arbeitsverhältnisses

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.