Das Recht zur Amtsenthebung des Gesellschafters in Spanien
Artikel 348.bis erkennt das Recht des Minderheitsgesellschafters an, sein Amt im Falle des Fehlens der Ausschüttung von Dividenden zu entheben. Dies Bestimmung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die Gültigkeit dieser Regelung wurde durch eine Übergangsbestimmung im Kapitalgesellschaften Gesetz, das am 2. Oktober 2011 genehmigt wurde, ausgesetzt.