Die Unternehmens- oder Gesellschaftsverfassung bezieht sich auf die Strukturen des Managements und auf die Kontrolle von Unternehmen sowie auf die Normen, durch welche die Beziehungen zwischen den Eigentümern, dem Verwaltungsrat und anderen Beteiligten geregelt sind. Durch diese Verfassung sollen die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter geschützt und jeglicher Konflikt vermieden, ausgehandelt oder gelöst werden. Die Zunahme von Onlineunternehmen und Onlinehandel machen eine Beratung im E-Commercerecht zu einer Notwendigkeit für alle. Die Anpassung an die E-Commerce-Vorschriften ist ausschlaggebend um unerfreuliche Überraschungen zu vermeiden.

Konzept und Inhalt der Gesellschafterverträge in Spanien

In Spanien, die Gesellschafterverträge können zwischen einigen oder allen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft als Vereinbarungen oder Verträge abgeschlossen werden –Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)– und deren Hauptzweck besteht aus der Festlegung einer Reihe von Regeln und internen Grundsätzen, die die Beziehungen der Gesellschafter untereinander regelt, wie auch die Art und Weise der Organisation […]

Gründung einer Holdinggesellschaft in Spanien: Rechtliche Anforderungen

Holdinggesellschaften, in Spanien auch als ETVE (Entidades de Tenencia de Valores Extranjeros (ETVE)) bezeichnet, gelten als eines der wettbewerbsfähigsten Holding-Systeme in der Europäischen Union. Durch die spanische ETVE ist es den Gesellschaften möglich, ihren Gewinn steuerfrei in in- und ausländische Unternehmen abzuführen.

Rechtsbehelfe gegen die Nichteinhaltung von Gesellschaftervereinbarungen

Im spanischen Recht gibt es verschiedene Alternativen, um die Schadenersatzforderung für die Verletzung von Gesellschaftervereinbarungen durchzusetzen. Vereinbarungen, die, obwohl nicht zwingend, sehr empfehlenswert sind, da sie zukünftige Probleme zwischen den Partnern und der Gesellschaft verhindern.

Der Good Governance Kodex der börsennotierten Unternehmen in Spanien

Der Good Governance Kodex hat folgende Ziele: Erzielung einer bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit spanischer Unternehmen, Schaffung von Vertrauen und Transparenz für in- und ausländische Aktionäre und Investoren, Verbesserung der internen Kontrolle und der Gesellschafterhaftung und die Gewährleistung einer angemessenen Aufgaben- und Verantwortlichkeitsteilung in den Unternehmen.

Voraussetzungen einer spanischen Holding-Gesellschaft (ETVE)

Betrachtet man ihre personelle und materielle Ausstattung darf eine spanische Holding-Gesellschaft nicht nur eine leere Hülle sein oder ausschließlich ihre Assets verwalten. Steuerlich hat eine derartige Holding-Gesellschaft den Vorteil, dass sie nicht der regulären Gewerbe-, Unternehmens- und Umsatzsteuer unterworfen ist.

Verpflichtungen für inaktive Unternehmen in Spanien

Viele Unternehmer oder Verwalter beschließen, das Unternehmen “sterben zu lassen” oder beschränken sich darauf, seine Inaktivität der Steuerbehörde mitzuteilen, wobei diese so verstanden wird, als dass die Aktivitäten, die in seinem Gesellschaftszweck und seiner Satzung festgelegt sind, eingestellt werden und keine Einnahmen aus diesen Aktivitäten erzeugt werden.

Abschaffung der Gerichtsgebühren für Unternehmen in Spanien

Das spanische Verfassungsgericht beschließt, dass sich die Höhe der Gebühren (sowohl der fixen als auch der variablen) als unverhältnismäßig erweist und auf Unternehmen abschreckend wirken kann, wenn sie vor Gericht Beschwerde einlegen wollen.

Wege zur Beschwerdeeinlegung vor dem zentralen Kreditregister der Bank von Spanien (CIRBE)

Bei der Central de Información de Riesgos CIR oder CIRBE (zu deutsch zentrales Kreditregister) handelt es sich um eine spanische Verwaltungsbehörde, die eine Datenbank führt, in der praktisch alle Darlehen, Kredite und Bürgschaften sowie generelle Kreditrisiken, die zwischen den Finanzinstituten und ihren Kunden bestehen, aufgeführt sind.

Die spanischen Gesellschaften für ausländischen Wertbesitz (ETVE)

Das Hauptmerkmal der spanischen ETVE-Gesellschaften besteht in der Steuerbefreiung hinsichtlich der Dividenden und Kapitalerträge. Dies stellt einen bedeutenden Anreiz für die Interessenten dar, Holdinggesellschaften in Spanien zu gründen.

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt nach der Amtsniederlegung

Die Geschäftsführer einer Gesellschaft übernehmen für ihre Handlungen eine Haftung gegenüber Dritten. Geschützt durch die Normen der Abgabenordnung kann das Finanzamt von ihnen verlangen, für die von der Gesellschaft nicht gestillten Steuerschulden zu haften.