Hinterlegung des Jahresabschlusseses in Spanien
Das spanische Kapitalgesellschaftengesetz „Ley de Sociedades de Capital“ legt fest, dass die Geschäftsführer für die Hinterlegung des Jahresabschlusses verantwortlich sind. Dessen Versaümnis kann zu erheblichen Sanktionen und zur Schlieβung des Registerblattes führen.