Die Reform des spanischen Insolvenzrechts

Das spanische Insolvenzgesetz wurde im Rahmen der Wirtschaftskrise grundlegen überarbeitet. Die Reform konzentriert sich auf folgende Aspekte: (1) Erleichterung der Refinanzierung von Firmen, (2) Fristen zur vorzeitigen Aushandlung eines Gläubigervergleichs, (3) Vereinfachung und Kostenreduzierung des Insolvenzverfahrens und (4) Verbesserung der rechtlichen Positionen der Arbeitnehmer.

Die Krise trifft internationale Anwaltskanzleien in Spanien

Internationale Anwaltskanzleien in Spanien sind durch die Wirtschaftskrise mit zweistelligen Umsatzeinbrüchen betroffen. Darauf wird mit Entlassungen, Kurzarbeit und Sabbaticals reagiert. Mittlere Anwaltskanzleien können anscheinend mit der Situation besser umgehen.

Internationaler Handelskauf in Spanien. Anzuwendendes Recht

Was ist das gültige Recht beim internationalen Handelskauf in Spanien? Bei einem internationalen Handelskauf sollte das anzuwendende Recht vorher vereinbart werden, dadurch ergeben sich wesentliche Erleichterungen bei der Geltendmachung von Forderungen.

Das neue Konkursrecht für Spanien

Das spanische Konkursrecht wurde vom Gesetzgeber vollständig überarbeitet und im Konkursgesetz, dem Ley Concursal, zusammengefasst. Bisher galten bei Firmeninsolvenzen noch Vorschriften aus dem 19. Jahrhundert. Hauptziel ist die Vereinheitlichung des Insolvenzverfahrens. Die juristische Bearbeitung von Unternehmensinsolvenzen in Spanien wird sich dadurch wesentlich erleichtern. Die zentralen Verfahrensbeteiligten sind Konkursverwalter und Konkursrichter sowie Schuldner und Gläubiger.

Rechtliche Grundlagen der erneubaren Energien in Spanien

Spanien hat als Markt für erneuerbare Energien eine hohe Bedeutung, was natürlich an der hohen Anzahl von Sonnenstunden liegt. Die rechtliche Grundlage bildet für den neue Energienmarkt in Spanien neben den Klimaschutzprotokollen von Kyoto von 1997 die europäischen Vorgaben. Die spanischen rechtlichen Regelungen ähneln dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz aus dem Jahre 2000.

Das Insolvenzverfahren in Spanien und seine möglichen Auswirkungen auf vorherige Leveraged by-Outs

Bei Leverage Buy-Outs (LBO) handelt es sich um Operationen, bei denen ein Kauf des Mehrheitsanteiles des Gesellschaftskapitals einer Zielgesellschaft erfolgt; dieser Kauf wird durch von Dritten erhaltene Darlehen finanziert. Das Verfahren des LBO scheint gegen das Verbot der finanziellen Unterstützung des Kaufs der eigenen Aktien/ Beteiligungen zu verstossen. Der spanische Gesetzgeber muss gesetzliche Lösungen für die Probleme, die sich aus den LBOs ergeben, schaffen.

Verfahrensrecht in Spanien für Arbeitskonflikte

In allen arbeitsrechtlichen Konflikten schreibt das spanische Recht ein zwingendes Schlichtungsverfahren vor. Es gibt ein zwingendes Beschwerdeverfahren, wenn es sich gegen Verwaltungsinstitutionen richtet. Die Arbeitsstreitigkeiten können auch in einem Schiedsgericht geschlichtet werden. Die verfahrensrechtlichen Grundsätze sind Suche nach der materiellen Wahrheit, Schnelligkeit und Prozesskonzentration.

Gründe für die Auflösung einer Handelsgesellschaft in Spanien

Die Auflösungsgründe für Aktiengesellschaften in Spanien sind in Artikel 260 des spanischen Aktiengesetzes geregelt. Art. 104 des Gesestzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung regelt die Auflösung der spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.). Ausserdem gibt es die Gesellschaftsauflösung aufgrund einer Insolvenz der Gläubiger.

Kündigungen in Spanien in Zeiten der Wirtschaftskrise

In der spanischen Arbeitnehmerverordnung gibt es den Kündigungsgrund aus ojektiven Gründen, der in wirtschaftlich schlechten Zeiten von Bedeutung ist. Es gibt zwei Arten von objektiven Kündigungsgründen: aufgrund der produktionsbedingten oder ökonomischen Lage. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Entschädigung.

Zwei wesentliche Typen von Firmengründungen in Spanien

Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die zwei wichtigsten Gesellschaftstypen für Firmengründungen in Spanien. Zunächst muss der Firmenname beim Handelsregister in Madrid beantragt werden. Die Gründung muss dann innerhalb von zwei Monaten vollzogen werden.