Ratschläge zum Erwerb von Immobilien in Spanien

Dieser Artikel gibt Rat zum Erwerb von Gebäuden in Spanien zu Wohnzwecken. Die meisten Hauskäufe in Spanien erfolgen über einen Makler. Die Formalisierung eines Angebots zum Immobilienkauf erfolgt durch einen verbindlichen Kaufvertrag. Darauf folgt die Beurkundung und Registrierung des Hauskaufs. Der Hauskauf in Spanien ist förmlich abgeschlossen, wenn der öffentliche Grundbucheintrag von einem Notar beglaubigt wurde.

Die Vereinfachung von Gesellschaftsgründungen in Spanien

Durch den Gesetzesentwurf zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in Spanien soll die Gesellschaftsgründung in Spanien vereinfacht werden. Eine GmbH kann in Spanien auf elektronischem Weg gegründet werden. Eine spanische GmbH muss ein Kapital von mindestens 3.100 Euro haben. Ausserdem muss zur Gründung eine Mustersatzung verwand werden.

Das neue spanische Gesetz über Kapitalgesellschaften in Spanien

Am 2. Juli wurde in Spanien durch das Königliche Dekret 1/2010 der Gesetzesneufassung über Kapitalgesellschaften zugestimmt. Die Vorschriften für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, börsennotierte Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien werden dadurch alle in einem Gesetzestext vereint.

Überblick zu Handelsverträgen in Spanien

Laut spanischem Recht bedürfen Handelsverträge in der Regel nicht der Schriftform. Handelsrechtliche Vertragstypen im Spanischen Recht sind der Kaufvertrag, der Handelsvertretervertrag, der Franchisevertrag und der Vertriebsvertrag. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen.

Gründung einer GmbH oder Sociedad Limitada in Spanien

Die GmbH spanischen Rechts, die sog. Sociedad Limitada (S.L.), ist die in Spanien am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Der Name der spanischen SL kann grundsätzlich frei gewählt werden. In der Gesellschaftssatzung sind neben dem Gesellschaftssitz vor allem das Stammkapital und seine Stückelung anzugeben. Es muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. Eine Einmanngesellschaft muss durch den Namenszusatz Sociedad Unipersonal spezifisch darauf hinweisen.

Individualarbeitsrecht in Spanien: Arbeitszeit- und Urlaubsregelung des Arbeitsverhältnisses

Das arbeitsrechtliche Regelwerk in Spanien legt Mindestanforderungen für die Arbeitszeitgestaltung in spanischen Arbeitsverhältnissen fest. Die gesetzliche Regelarbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Wochenarbeitsstunden. Überstunden sind gesetzlich auf eine Anzahl von 80 Stunden begrenzt. Der in Spanien zugestandene Jahresurlaub muss mindestens 30 Kalendertage betragen.

Individualarbeitsrecht in Spanien: Lohn und Gehalt des Arbeitsverhältnisses

Der Lohn und Gehalt eines Arbeitsverhältnisses in Spanien, reguliert im spanischen Individualarbeitsrecht, ergibt sich normalerweise aus dem anwendbaren Tarifvertrag. Die Haftung im Arbeitsverhältnis in Spanien: grundsäzlich haftet der Arbeitgeber für Arbeitsunfälle, die sich in seinem Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeitsstätte ereignen. Notwendig ist die ordnungsgemäße Meldung in der gesetzlichen Sozialversicherung um eine Lohnfortzahlung trotz nichterfolgter Arbeitsleistung zu erhalten.

Schritte bei der Firmengründung in Spanien und spanische Businessetikette

Die spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L.) ist die wichtigste Gesellschaftsform bei Unternehmensgründungen in Spanien. Wichtige Punkte sind das Mindeststammkapital, die Firmenname und Fimensitz beim Handelsregister, Geschäftsführungsorgan, Gesellschafter und Gründungskonto. Die Gründungskosten richten sich nach der Höhe des Stammkapitals. Businessetiquette damit der erfolgreichen Geschäftsanbahnung nach der Firmengründung in Spanien nichts im Wege steht.

Spanisches Kollektivarbeitsrecht: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in Spanien

Die spanische Verfassung sichert im Kollektivarbeitsrecht das Recht zur Bildung von Gewerkschaften (sindicatos) und Arbeitgeberverbänden (asociaciones empresariales) in Spanien. Gewerkschaftsfreiheit gilt auch für Arbeitnehmer, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Alles wichtige zu Tarifverträgen, Arbeitnehmervertretung und Mitbestimmungsrechte im Betrieb in Spanien hier beschrieben.

Individualarbeitsrecht in Spanien: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Laut des spanischen Individualarbeitsrechts kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber ist stets an einen Kündigungsgrund (causa objetiva) gebunden. Arbeitsverhältnisse können auch einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet werden.