Liste der Publikationen

Die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit in Spanien

In Spanien wurden Betreuungsstellen für Unternehmer, die sog. Puntos de Atención al Emprendedor, zur Förderung der Unternehmensgründung etabliert. Als Internetportal wird das elektronische Bearbeitungssystem des Informationszentrums und Unternehmensgründernetzes verwendet. Die Bearbeitung des Einheitlichen Elektronischen Dokuments zur Unternehmensgründung erfolgt in den Beratungsstellen oder auf elektronischem Weg.

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Das spanische Hypothekenvollstreckungsverfahren widerspricht Unionsrecht

Laut einer Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes widerspricht das spanische Hypothekenvollstreckungsverfahren Unionsrecht. Die Interessenvereinigung der von Hypotheken Betroffenen hatte bereits gefordert, alle Hypothekenvollstreckungsverfahren zu stoppen. Die spanische Regelung ist nicht mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar.

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Handelsrechtliche Änderungen in Spanien nach dem Gesetz zur Förderung der Unternehmer

Handelsrechtliche Massnahmen nach dem überarbeiteten spanischen Gesetz zur Förderung der Unternehmer. Das Gesetz 14/2013 gilt für alle Wirtschaftstätigkeiten und Tätigkeiten zur Förderung der Internationalisierung, die von Unternehmern im spanischen Hoheitsgebiet betrieben werden. Als Unternehmer gelten natürliche oder juristische Personen, die eine unternehmerische oder selbstständige Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gesetzes ausüben.

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Entlohnung und Zusatzstunden in Teilzeitverträgen in Spanien

Wie erfolgt die Entlohnung von Zusatzstunden in spanischen Teilzeitverträgen? Zusatzstunden dürfen nur in unbefristeten Teilzeitarbeitsverträgen vereinbart werden und dürfen 15% der im Vertrag vereinbarten normalen Arbeitsstunden nicht übersteigen. Die Entlohnung entspricht dem Verhältnis der pro Tag, Woche, Monat oder Jahr geleisteten Arbeitsstunden zur normalen Arbeitszeit in der entsprechenden Betriebsart.

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Vorabinformation vor der Hauptversammlung in Spanien

Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz erlaubt die schriftliche oder mündliche Anforderung von Berichten während der Hauptversammlung. Das Geschäftsleitungsorgan ist verpflichtet, den Gesellschaftern diese Informationen bereitzustellen. Eine Verweigerung der Informationen ist nicht zulässig, wenn das Verlangen durch Gesellschafter unterstützt wird, die mindestens 25% des Stammkapitals vertreten.

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