In Spanien können laut spanischem Zivilprozessrecht über die veranlasste Teilnahme (intervención provocada) Dritte, die weder Kläger noch Beklagter sind, zu einem Verfahren geladen werden. Die entscheidende Frage ist nun, ob diese dritten Personen verurteilt werden können, oder ob dies dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen würde, weil die Klage sich nicht gegen diese Personen richtet.
Kommentierung der Reform des Konkursgesetzes 38/2011 in Spanien
/in Insolvenzrecht /von KonkursrechtIn Spanien wurde das Konkursgesetzes 38/2011 hauptsächlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten überarbeitet. Hauptziel des neuen Gesetzes ist eine verbesserte Rechtssicherheit im Konkursrecht. Schaffen von Alternativen zum Konkurs und von dem Konkurs vorgeschaltete Institutionen.
Ist die Verurteilung von Dritten möglich, die aufgrund Veranlassung am Verfahren teilnehmen?
/in Prozessrecht /von Mariscal AbogadosIn Spanien können laut spanischem Zivilprozessrecht über die veranlasste Teilnahme (intervención provocada) Dritte, die weder Kläger noch Beklagter sind, zu einem Verfahren geladen werden. Die entscheidende Frage ist nun, ob diese dritten Personen verurteilt werden können, oder ob dies dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen würde, weil die Klage sich nicht gegen diese Personen richtet.
Mahnwesen und Änderungen im Mahnverfahren
/in Prozessrecht /von Mariscal AbogadosDas spanische Prozessrecht wurde überarbeitet; hiermit trat das Gesetz zur Verfahrensbeschleunigung für Zivil- und Verwaltungsprozesse in Kraft. Das Mahnverfahren ist eine vereinfachte Verfahrensart um Forderungen in unbegrenzter Höhe einzufordern.
Der notwendige Gläubigerkonkurs laut Konkursgesetz in Spanien
/in Insolvenzrecht /von KonkursrechtDer notwendige Gläubigerkonkurs wird laut spanischem Konkursgesetz von einem der Gläubiger (Ley Concursal) beantragt. Auch Gesellschafter oder Mitglieder einer juristischen Person können den notwendigen Konkurs einfordern. Dazu muss es mutmaßliche Hinweise für eine Insolvenz geben.
Schritte zur Gründung einer spanischen GmbH (S.L.)
/in Gesellschaftsrecht /von Karl H. LinckeBeschreibung der Vorgehensweise zur Gründung einer spanischen GmbH: Sociedad Limitada, S.L. von der Namensreservierung über die Eröffnung eines Gründungskontos, die Einzahlung des Stammkapitals und den Inhalt der Gesellschaftssatzung, bis zur Unterzeichnung der Gründungsurkunde vor dem Notar und die nach der Gründung zu erledigenden Schritte.
Neuregelungen der Reform des spanischen Arbeitsrechts
/in Arbeitsrecht /von Karl H. LinckeDie wichtigsten Neuregelungen der Arbeitsmarktreform in Spanien mit der Verabschiedung des Gesetz 35/2010 durch das spanische Parlament. Wichtigste Punkte sind Nichtanwendung von Tarifverträgen, Kurzarbeit zur Vermeidung von Kündigungen, Abfindung bei Beendigung eines Vertrages und der Vertrag zur Förderung der (unbefristeten) Beschäftigung.
Ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist in Spanien erforderlich?
/in Arbeitsrecht /von ArbeitsrechtAuf dem spanischen Arbeitsmarkt herrscht weiterhin eine hohe Mobilität. Für Unternehmen und Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob bei der Beendigung von Arbeitsverträgen in Spanien bestimmte Fristen einzuhalten sind. Die gewöhnliche Kündigungsfrist beträgt sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer 15 Tage.
Reform des spanischen Konkursgesetzes bietet Auswege aus Insolvenz
/in Insolvenzrecht /von KonkursrechtDie Reform des spanischen Konkursgesetzes schafft Alternativen zum Insolvenzverfahren. Insgesamt wurde das Konkursverfahren wesentlich verkürzt und vereinfacht. Das Konkursverfahren soll einen frühzeitigen Ausweg aus einem möglicherweise drohenden Bankrott schaffen. Mit dem neuen Konkursgesetzes soll ausserdem die Position der Arbeitnehmer im Konkurs zu verbessert werden.
Die Reform des Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahrens in Spanien
/in Prozessrecht /von Mariscal AbogadosDas neue Gesetz zur Vereinfachung des Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahrens soll Gerichtsprozesse in Spanien optimieren und vor allem beschleunigen. Durch das neue Gesetz werden auch einige Regelungen der Strafprozessordnung reformiert.
Alternative Streitbeilegung durch Reform der Schiedsgerichtsbarkeit in Spanien
/in Insolvenzrecht /von KonkursrechtZiel der Reform der Schiedsgerichtsbarkeit in Spanien ist die Förderung von alternativen Methoden zur Streitbeilegung. Ausserdem sollen dadurch die Kosten für die Gerichtsbarkeit gesenkt werden. Mit der Reform soll Spanien international als Standort der Schiedsgerichtsbarkeit an Bedeutung gewinnen.